So entscheid urteilte der Bundesgerichtshof im XII. Zivilsenats unter Aktzenzeichen XII ZR 7/05 vom 16.4.2008.Es ist einem Ehepartner unzumutbar, weiterhin für den Unterhalt des anderen aufzukommen, wenn dieser eine dauerhafte neue Liebesbeziehung eingeht.
Dieser Grunsatz gelte allgemein; für gleichgeschlechtliche und heterosexuelle Beziehungen gleichermaßen.
Doch Vorsicht:
Verrüttet sich eine Ehe und Partner ziehen auseinander und es entdeckt dann einer der Beiden seine Neigung, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Quellen:
Bundesgerichtshof
Freitag, 18. April 2008
Wer seine Familie für einen homosexuellen Partner verlässt, kann dadurch seinen Unterhaltsanspruch verlieren.
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