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Dienstag, 22. April 2008

Keine "Nutzungsgebühren" beim Umtausch für defekte Geräte.

Verkäufer dürfen beim Austausch fehlerhafter Produkte keine Entschädigung dafür verlangen, dass die defekte Ware vorher benutzt worden ist.Was bis dato noch im deutschen Recht möglich war, verwarf der EuGH im Urteil VIII ZR 200/05 vom 16.08.2006: Dem Kunden kann nicht angelastet werden, dass er ein gekauftes Gerät nutzt, welches dann einen defekt aufweist.

Den Stein ins Rollen gebracht hatte die Klage in Deutschland:
Im konkreten Fall war 17 Monate nach dem Kauf eines Herdsets bei der Firma Quelle die Emailleschicht in dem dazugehörigen Backofen abgeplatzt. Quelle erkannte den Anspruch auf Gewährleistung an. Da eine Reparatur nicht möglich war, musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden.
Doch von der Kundin verlangte man für die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Gerätes eine Entschädigung von ca. 120 Euro.
Nach Einwänden der Verbraucherin reduzierte man auf 70 Euro.
Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen stieß diese Taktik bitter auf und brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag für die Verbraucherin zurück.
In Deutschland ebnete sich der Fall einen Weg bis zum BGH, der schließlich das Problem an den EuGH weiter gab. Denn in der EU-Richtlinie 1999/44/EG heisst es, entgegen zu noch altem deutschen Recht: Die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes muss unentgeldlich erfolgen.

Somit wird in Deutschland mal wieder ein Gesetz nachgebessert werden müssen.

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