Das Bundesverfassungsgericht bestätigte durch die Ablehnung einer Entscheidungnahme die Deckelung von Abmahnkosten: § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetz (UrhG) bleibt bestehen.
Dieser neue Paragraph vom September 2008 regelt nämlich das Hornorar eines Anwalts: 100 Euro für die Tätigkeiten in einfachen Fällen.
Die Praxis der "Massenabmahner", die lediglich damit Geld erwirtschaften, andere abzumahnen ist und bleibt damit hinfällig.
Es bleibt Grundsätzlich dabei: Erst den "Sünder" aufmerksam machen, dann Abmahnen.
Quellen:
BVG
Sonntag, 14. Februar 2010
BVG: Abmahnkostendecklung rechtmäßig
Das Ende mit dem Abmahn-Wahnsinn.
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