Eine Bank muss den Kontoinhaber und die Kontonummer nicht mit einander abgleichen; so urteilte das Amtsgericht München Az.: 222 C 5471/07.Dort hatte ein Schuldner 1800 Euro seinem Gläubiger überweisen wollen... Das fatale: er hat die Kontennummer falsch angegeben.
So landete das Geld bei einer Konteninhaberin, die das Geld nun aber verbrauchte und nicht zurück zahlen kann.
Der Gläubiger verklagte seine Bank; diese hätte prüfen mussen, ob Kontonummer und Empfänger überein stimmen.
Das sah das Gericht nicht so:
Banken müssen Kontonummern und Empfängernamen bei Online-Überweisungen nicht abgleichen; das wäre nicht zumutbar.
Die Klage wurde somit abgewiesen.
Es betonte, dass der Gläubiger weiterhin einen Anspruch gegenüber dem Schuldner habe; DER habe schließlich den Fehler gemacht.
Man könne bei der desolaten Finanzsituation der falschen Empfängerin des Geldes nicht erwarten, das Geld noch zurück zu bekommen...
Ob dieses Urteil so bestehen bleibt, ist zu bezweifeln.
Denn sehrwohl könnte eine Software automatisiert prüfen, ob die Zielkontoverbindung mit dem Namen zumindest teilweise übereinstimmt;
So gibt es z.B. in der Kontonummer und Bankleitzahl eine berechenbare Kontrollziffer (Quersumme), die z.B. angibt, ob diese realistisch sind.
Man könnte einzelne Wortsilben des Namens auf dem Überweisungsträger problemlos mit dem zur Kontonummer hinterlegten Inhabernamen überprüfen und eine mindestenz zu erfüllende prozentuale Übereinstimmung festlegen.
So könnte man z.B. sicher stellen, dass eine Überweisung an einen Max Mustermann zwar an einen Herrn Max Kowalski überwiesen werden könnte, aber nicht an einen Eduard Stewing.
Quellen:
Medien, Internet und Recht.
Dienstag, 27. Mai 2008
Vorsicht beim Onlinebanking:
Bei Tippfehlern gibt es kein Geld zurück!
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