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Montag, 20. Oktober 2008

Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten -
Auch wenn der Kunde in den AGBs eines Telefonanbieters gegenteilig eingewilligt hat.

Eine Klausel die Werbeanrufe in den AGBs bejaht, bzw. die Datenweitergabe regelt, ist nichtig.Wenn eine Klausel dazu "an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist" - also z.B. den AGBs, ist dieses ein Verstoß gegen den Paragraphen 307 Abs. 1 BGB.
So entschied es schon bereits am 15.08.08 das OLG Hamm zu gunsten des Verbraucherschutzes unter Aktenzeichen 4 U 78/06 .
Quellen:
Justiz NRW

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