Eine Klausel die Werbeanrufe in den AGBs bejaht, bzw. die Datenweitergabe regelt, ist nichtig.Wenn eine Klausel dazu "an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist" - also z.B. den AGBs, ist dieses ein Verstoß gegen den Paragraphen 307 Abs. 1 BGB.
So entschied es schon bereits am 15.08.08 das OLG Hamm zu gunsten des Verbraucherschutzes unter Aktenzeichen 4 U 78/06 .
Quellen:
Justiz NRW
Montag, 20. Oktober 2008
Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten -
Auch wenn der Kunde in den AGBs eines Telefonanbieters gegenteilig eingewilligt hat.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen