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Donnerstag, 10. Juli 2008

OLG Frankfurt: Inhaber eines offenes WLANs haftet nicht unbedingt für illegale Aktivitäten

"Keine Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung"Im besagten Fall hatte man dem Anschlussinhaber wegen illegalem Filesharing angezeigt: Als WLAN-besitzer müsse man wissen, wie man seinen Anschluss sichert; so die klagende Musikindustrie.
Damit wurde in der ersten Instanz recht gegeben.

Das OLG hob aber diese Entscheidung auf:
Die Sicherung würde weiterhin nicht ausschließen, dass sich ein Dritter unbefugt im Netz aufhalten würde. Somit gelte weiterhin die Unschuldsvermutung.
Zudem wären die von der Klägerin geforderten Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig und nicht von einem "normalen Benutzer" zu bewerkstelligen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. Das Urteil kann in Kürze im Volltext unter http://www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.

Es bleibt spannend, ob die Musikindustrie den Federhandschuh aufhebt -
denn schon seit langem ist bekannt, dass sich auch Router von außen attakieren lassen.
So können z.B. Fremde viele bekannte "Router mit Macken" als "Umleitung" benutzen, um damit im Namen eines anderen Anschlussinhabers Schindluder zu treiben.



OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07
Quellen:
Entscheidung des OLG Frankfurt

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