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Das entschied nun der BGH in einem Rechtsstreit zwischen dem Anbieter 1und1 und einer Privatperson.
Es besteht nicht unbedingt ein Sonderkündigungsrecht.
Der §313 Abs. 3 BGB greift bei einem Umzug ggf. nicht, daher es sich dabei nicht automatisch um einen "unverschuldeten" Vorgang handeln müsse.
"Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar."
Die gefällte Entscheidung des BGH ist allerdings in juristischen Kreisen mehr als nur umstritten.
Wer also einen neuen Vertrag abschließt sollte sich genau überlegen, ob er die nächsten Jahre an seinem Wohnort verbleibt.
Quelle: BGH
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