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Samstag, 27. März 2010

Teurer Download:
3000 Euro für 132 Musiktitel

In Magdeburg hat das Landgericht einen Vater zur Zahlung von 3000 Euro Schadensersatz verurteilt: Der Sohn hatte 132 Musikstücke herunter gelanden und somit auch zum Download angeboten.

Der Vater beteuerte, dass er nichts von den Treiben seines Kindes am heimischen PC wusste, doch darauf konnte er sich nicht berufen. Schließlich hätte er "fachkundige Hilfe" in Anspruch nehmen können, um z.B. Filesharing am PC zu unterbinden.
Er unterschrieb die Unterlassungserklärung des Anwalts der Musikindustrie und musste nun für die 3000 Euro Anwaltskosten aufkommen.
Sollte der Angeklagte nochmals auffällig werden, geht der Strafbetrag in die Zehntausende.


Dazu auch noch einmal folgender Hinweis:
Der §106 I UrhG weist eindeutig darauf hin, dass die Verbreitung urheberrechtlich geschützer Werke verboten ist.

§ 106 UrhG "Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Wer mit einem Filesharing-Programm wie BearShare, LimeWire, eMule oder ähnliches Dateien herunter lädt, bietet diese im gleichen Moment - zumindest bis zur Beendigung des Downloads -  diese Dateien auch anderen Mitgliedern zum Tausch an.
Das ist das Grundprinzip eines Filesharing-Systems.

Dennoch wird sich darauf berufen, dass Tauschbörsen wie "Kino.to" aber nur einen Stream anbieten und somit gar keine Daten auf dem heimischen PC gespeichert würden. ("Datendurchleitung, Vermittlerklausel")


§ 44a UrhG Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."


Diese Reglung ist aber nur zulässig, wenn man Daten vermittelt, z.B. die Telekom bei einem Telefongespräch:
Diese kann nicht dafür haften, wenn sich zwei Personen in einem Telefongespräch zu einer Straftat verabreden. Sie beteiligt sich nicht an dem Gespräch.

Der Downloader müsste also nachweisen, dass er die beschafften Daten an jemanden weiter geleitet hat und dabei auch keine Einsicht hatte.

Zudem werden die gestreamten Daten auf der Festplatte gecached und oft komplett gespeichert, bevor sie abgespielt werden, um z.B. im Film noch einmal zurück zu spulen.
Es entsteht so eine Kopie des angeschauten Filmes.
Der Versuch des 44a UrhG greift dann nicht einmal im Ansatz.


Auch die Mär vom "privaten Gebrauch", der "Privatkopie", hält sich in diesem Zusammenhang unter vielen Benutzern.
Dabei Regelt der §53 UrhG das Geschehen sehr eindeutig für den Anbieter illegaler Inhalte und bringt auch den "ich lade ja nur herunter und biete nichts an"-Benutzer ebenfalls zu Flall:

§53 I UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder (rechtswidrig) öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [...]"

Bei Kino.to handelt es sich z.B. um so eine rechtswidrige öffentliche Vorlage:
Bei einem aktuellen Spiel/Film/Album kann man eindeutig annehmen, daß niemand gutgläubig davon ausgehen kann, dass solche Inhalte auf einer Massenverbreitungsplattform (Rapidshare, P2P-Netzwerk etc.) legal veröffentlicht werden.
Schon garnicht bei einer solchen Fülle von angebotenen aktuellen Filmen.

Daß manche Künstler hin und wieder für Marketingzwecke ihre Werke auf Downloadplattformen verschenken, ist keine gute Ausrede.

Erlaubt ist die "Privatkopie" nur in einem Falle:
Unter zwei privaten Freunden - und das Original des Werkes muss beim Kopieren vorgelegen haben.
Entgegen aller Gepflogenheiten der jüngeren Generation sind Freunde ausserdem Menschen, die sich persönlich bekannt sind - und nicht eine "Online-Bekanntschaft" oder eine IP-Adresse in einem Filesharing-Netzwerk, die man noch nie leibhaftig angetroffen hat.... ("Mahlzeiten-Prinzip")

Quellen
Landgericht Magdeburg

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