Bittet ein Verkäufer bei der Rücksendung einer Ware um eine "ausreichende Verpackung", so muss er für diese verpackung grade stehen; das entschied das Landgericht Berlin (Urteil v. 18.03.2010, Az: 57 S 111/09).
Ein ausreichender Anspruch kommt aus §670 BGB zu stande.
Und nicht nur das: Senden sie eine Sendung unfrei zurück, so muss der Verkäufer die Ware annehmen.
Anders lautende Klauseln stellen sogar einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar ( §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c Abs. 1, 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, § 1 BGB-InfoV ) - so sehen es zumindest schon das LG Bochum als auch das LG Düsseldorf.
Aktuell steht dazu noch eine Berufung beim OLG Düsseldorf aus, bei der aber auszugehen ist, dass man der Entscheidung den Vorinstanzen folgen wird.
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Sonntag, 22. August 2010
Händler müssen Verpackungskosten der Rücksendung zahlen
und müssen unfreie Rücksendungen annehmen
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