Über "Herrschafts- und Verfügungsgewalt"... vs. Gewalt mit dem Hammer...
Dort wollte ein Bürger seine Rundfunkgeräte abmelden, weil er für einige Monate im Ausland ist. Doch die GEZ verwehrte die Abmeldung: Schließlich sei der Empfang mit den Geräten auch weiterhin möglich.
Das sah so auch das auch die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes in Trier. ( Az.: 2 K 932/07.TR )
Ein Rundfunkgerät ist erst dann nicht mehr anmeldepflichtig, wenn es auf Dauer ausgeschlossen sei, dass das Gerät empfangen könne.
So wäre auch die Reparaturbedürfigkeit eines Gerätes ebenfalls kein Grund zur Aufhebung der Gebühren: Erst wenn das Gerät dauerhaft absolut defekt und damit irreparabel sei, könne die Abmeldung erfolgen.
Quellen:
Netzzeitung
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