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Donnerstag, 15. April 2010

Anspruch auf ausreichende Elektrizität


Ein Vermieter muss eine ausreichende Elektrizitätsversorgung zur Verfügung stellen.
Gegenteilige Fangklauseln im Mietvertrag sind nicht vereinbar.


Viele Mieter kennen vielleicht die folgende Formulierung in einem alten Mietvertrag:

"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten)."

Diese Formulierung ist unzulässig.

Ein Vermieter muss eine Stromversorgung bereit stellen, welche dem "üblichen Lebenskomfort" entspricht: Also einer Spülmaschine, einer Waschmaschine, einem Trockner, einem Kühlschrank, sowie Fernseher/Radiogeräte, einem Elektro-Herd einer Microwelle, einer Dunstabzugshaube; es sei denn, die mangelnde Elektrizität ist eindeutig im Mietvertrag fest gehalten.
Die oben genannte Formulierung lässt eindeutig nicht auf Mängel in der Stromversorgung schließen und ist gemäß §307 BGB nichtig, weil der Mieter danach die Kosten einer kompletten neuen Elektroinstallation tragen müsste, wenn nicht mal ein einziges Gerät an diese angeschlossen werden könnte; was aber einen unvereinbaren Mietmangel darstellt.
Zudem ist eine Wohnung ohne Strom kein Wohnraum.


Quellen:
Bundesgerichtshof

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