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Mittwoch, 9. April 2008

Urheberrecht 2.0: Wenn der Provider nun der Musikindustrie die IP-Adressen geben muss
Oder auch "Verbrecherjagd auf dem Schulhof."

Klammheimlich versucht man - entgegen dem BVG in Karlsruhe - schon wieder im Rechtsausschuss des Bundestages das Telekommunikationsgesetz zu ändern: Die Musikindustrie möchte endlich Zugriff auf IP-Adressen von Filesharern...Die SPD nickt wieder nur ab, die CDU enthüllt die neue Wunderwaffe im Kampf gegen den Terror der Filesharer.

Über die entsprechende Herausgabe von hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzerdaten muss gemäß dem Entwurf ein Richter entscheiden; Gegen diese Auflage hatten Musik- und Filmindustrie sowie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels bei einer parlamentarischen Anhörung protestiert und wollten die Benutzerdaten "auf Zuruf und bloßem Wunsch" vom Provider;
Absolut entgegen der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Bisher musste der Geschädigte einen Strafantrag stellen, den viele Staatsanwaltschaften, wie z.B. in Wuppertal, genervt und überlastet ablehnten.
Sie sahen wie Karlsruhe die IP-Ermittlung als ungerechtfertigten und übertriebenen Eingriff in die Privatsphäre ab.
"Man kann doch nicht für 20 Euro so einen Heckmeck veranstalten!", wird ein Staatsanwälte aus einer anderen Stadt NRWs zitiert.
Wohl nicht zu unrecht; denn der Arbeitswert der Ermittlungsarbeit übersteigt den Warenwert mit sicherheit; vor allem, wenn die Strafanträge derweil automatisch in Serie ausgedruckt einflattern.


Neu an der Fassung der im Rechtsausschuss verabschiedeten Gesetzesfassung ist, dass der prinzipiell umstrittene Auskunftsanspruch bei Rechtsverletzungen erst "im gewerblichen Ausmaß" greifen soll. Was dieser Begriff aussagen soll, ist fraglich.

"Zur Erfüllung dieses Kriteriums reiche es aus, dass entsprechende Verstöße gemäß den Brüsseler Vorgaben für das Gesetz zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen würden", heißt es in der Formulierungshilfe des federführenden Bundesjustizministeriums.
"Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern ausgeführt werden, seien hiernach "in der Regel nicht erfasst".

( Schon der Betrug für eine Musikdatei, die z.B. bei Musicload oder anderen Onlinediensten 2 Euro kosten würde, wäre aber "in der Regel" schon ein "gewerblicher Schaden". )

Eine erforderliche Schwere der Tat wäre "auch" dann zu bejahen, "wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich" öffentlich zugänglich gemacht würde.


Am Freitag wird im Bundestag über die neue Gesetzesfassung abgestimmt.
Die Grünen sprechen derweil zurecht zur Kriminalisierung der Schulhöfe.

Quellen:
Bundesministerium der Justiz

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